Öffentliche Zustellungen

Die "Öffentliche Zustellung" kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid des Jobcenters nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers / einer Antragstellerin, eines / einer Bevollmächtigten oder eines Vertreters / einer Vertreterin zugestellt werden kann.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Hanau hat daher seine Homepage www.jobcenter-hanau.de als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II), §§ 37 Absatz 3, 65 Sozialgesetzbuch X. Teil (SGB X) in Verbindung mit § 10 VwZG. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Zur Aushändigung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument zwingend notwendig. Bitte sprechen Sie persönlich vor, um die Poststücke abzuholen. Alle weiteren Informationen können Sie den nachfolgenden Informationen entnehmen.

Aktuelle "Öffentliche Zustellungen"

704 - 43106//0005990 - W-43106-00220/26

Benachrichtigung (gern. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz)

Frau Alev Ahmedova Alieva, letzte bekannte Anschrift: Leipziger Str. 30, 63450 Hanau, Hanau, den 04. Mai 2026 zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass ein für sie bestimmtes Schriftstück: Bescheid des Jobcenters Hanau vom 01. April 2026, Geschäftszeichen: 704 - 43106//0005990 -W-43106-00220/26 in dem Jobcenter Hanau, Zimmernummer 4.36, während der Öffnungszeiten in Empfang genommen werden kann. Weiterlesen

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